Sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltsgebühren berechnen sich nach einem Verfahrenswert. Dieser wird auf der Grundlage des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) ermittelt und vom Gericht festgesetzt.
In die Berechnung werden die Ehescheidung und die damit im Zusammenhang stehenden Folgesachen einbezogen. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Durchführung des Versorgungsausgleiches, er ist Bestandteil des Ehescheidungsverfahrens. Ob weitere Folgesachen, wie z. B. der Ehegattenunterhalt oder der Zugewinnausgleich, ebenfalls einbezogen werden, hängt von den Anträgen der Eheleute ab.
Für die Ehescheidung gelten folgende Grundsätze zur Berechnung des Verfahrenswertes.
Maßgebend sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Hinsichtlich der Einkünfte wird das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten zugrunde gelegt. Verfügen sie über wesentliche Vermögenswerte, wie z. B. eine Immobilie, kann deren Wert mit einem bestimmten Prozentsatz einbezogen werden. Verbindlichkeiten sind jedoch abzuziehen. Außerdem werden für jeden Ehegatten Freibeträge vom Wert des Vermögensgegenstandes in Abzug gebracht. Die Freibeträge werden von den Gerichten unterschiedlich angesetzt. Sie schwanken zwischen 15.000,00 und 60.000,00 € pro Ehegatten; einige Gerichte berücksichtigen auch Freibeträge für Kinder.
Die Höhe des Prozentsatzes wird ebenfalls nicht einheitlich von den Gerichten angewandt. Zumeist gehen sie von 2 - 5 % aus.